§ 556b BGBFälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 556b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 556b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 556b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete“
- § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
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