Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 509 BGB(weggefallen)

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 2: Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 509 BGB (amtliche Fassung)

(Für diese Norm liegt kein Text vor, z. B. weil sie weggefallen oder aufgehoben ist.)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 509, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 509 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 509 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 2: Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.