Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 458 BGBBeseitigung von Rechten Dritter

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 2: Wiederkauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 458 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 458, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 458 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 458 Abs. 1 S. 1 BGB

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