Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 454 BGBZustandekommen des Kaufvertrags

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 1: Kauf auf Probe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 454 BGB (amtliche Fassung)

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 454, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 454 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 454 Abs. 1 S. 1 BGB

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