Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 327t BGBAnwendungsbereich

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a: Verträge über digitale Produkte › Untertitel 2: Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 327t BGB (amtliche Fassung)

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 327t, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 327t BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 327t Abs. 1 S. 1 BGB

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