§ 316 BGBBestimmung der Gegenleistung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 316, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 316 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 316 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“
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