Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 316 BGBBestimmung der Gegenleistung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 316 BGB (amtliche Fassung)

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 316, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 316 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 316 Abs. 1 S. 1 BGB

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