Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 183 BGBWiderruflichkeit der Einwilligung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 6: Einwilligung und Genehmigung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 183 BGB (amtliche Fassung)

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 183, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 183 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 183 Abs. 1 S. 1 BGB

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