§ 183 BGBWiderruflichkeit der Einwilligung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 6: Einwilligung und Genehmigung
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 183, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 183 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 183 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Einwilligung und Genehmigung“
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