Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1819 BGBÜbernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 1: Betreuerbestellung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1819 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1819, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1819 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1819 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 1: Betreuerbestellung“

  • § 1814 BGB Voraussetzungen
  • § 1815 BGB Umfang der Betreuung
  • § 1816 BGB Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
  • § 1817 BGB Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
  • § 1818 BGB Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
  • § 1819 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
  • § 1820 BGB Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

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