§ 1799 BGBGenehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 3: Vermögenssorge
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
- 1.
- der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder
- 2.
- das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1799, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1799 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1799 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vermögenssorge“
- § 1798 BGB Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
- § 1799 BGB Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1800 BGB Erteilung der Genehmigung
- § 1801 BGB Befreite Vormundschaft
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