§ 1766a BGBAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1.
- seit mindestens vier Jahren oder
- 2.
- als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1766a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1766a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1766a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Annahme Minderjähriger“
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB Mindestalter
- § 1744 BGB Probezeit
- § 1745 BGB Verbot der Annahme
- § 1746 BGB Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
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