§ 1765 BGBName des Kindes nach der Aufhebung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1765, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1765 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1765 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Annahme Minderjähriger“
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB Mindestalter
- § 1744 BGB Probezeit
- § 1745 BGB Verbot der Annahme
- § 1746 BGB Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
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