§ 1755 BGBErlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§ 1755 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 - 1 BvR 673/17 - ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 19.3.2020 I 541 mWv 31.3.2020.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1755, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1755 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1755 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Annahme Minderjähriger“
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB Mindestalter
- § 1744 BGB Probezeit
- § 1745 BGB Verbot der Annahme
- § 1746 BGB Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.