Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 162 BGBVerhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 4: Bedingung und Zeitbestimmung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 162 BGB (amtliche Fassung)

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 162, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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