§ 162 BGBVerhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 4: Bedingung und Zeitbestimmung
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 162, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 162 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 162 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Bedingung und Zeitbestimmung“
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