Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1517 BGBVerzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1517 BGB (amtliche Fassung)

(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1517, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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