§ 1492 BGBAufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1492, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1492 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1492 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft“
- § 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB Gesamtgut
- § 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
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