§ 1515 BGBÜbernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1515, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1515 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1515 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft“
- § 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB Gesamtgut
- § 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
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