§ 1511 BGBAusschließung eines Abkömmlings
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1511, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1511 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1511 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft“
- § 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB Gesamtgut
- § 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.