§ 1506 BGBAnteilsunwürdigkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1506, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1506 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1506 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft“
- § 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB Gesamtgut
- § 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
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