§ 1500 BGBVerbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1500, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1500 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1500 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft“
- § 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB Gesamtgut
- § 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
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