§ 1449 BGBWirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1449, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1449 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1449 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“
- § 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB Schenkungen
- § 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB Pflichten des Verwalters
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