Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1445 BGBAusgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1445 BGB (amtliche Fassung)

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1445, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1445 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1445 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“

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