§ 1442 BGBVerbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1442, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1442 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1442 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“
- § 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB Schenkungen
- § 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB Pflichten des Verwalters
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