§ 1436 BGBVerwaltung durch einen Betreuer
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1436, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1436 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1436 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“
- § 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB Schenkungen
- § 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB Pflichten des Verwalters
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