Drohnenabsturz: Wer haftet für Schäden?

Eine Drohne verliert die Verbindung zum Sender, fällt auf ein geparktes Auto und hinterlässt eine Delle im Dach. Oder noch schlimmer: Das Gerät trifft eine Person. Solche Szenarien sind keine Ausnahmen mehr. Mit der steigenden Zahl an Drohnen im deutschen Luftraum nehmen auch die Schadensfälle zu. Wer dann haftet, hängt von mehreren Faktoren ab: der Art des Fluges, dem Verschulden des Piloten und der Frage, ob eine Versicherung besteht.

Grundlage: Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz

Drohnen gelten rechtlich als Luftfahrzeuge. Das hat eine entscheidende Konsequenz: Es gilt nicht nur die allgemeine Verschuldenshaftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern zusätzlich die Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Konkret greift Paragraph 33 LuftVG: Wer ein Luftfahrzeug betreibt, haftet für Schäden, die beim Betrieb entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Den vollständigen Gesetzestext findet man bei gesetze-im-internet.de.

Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn der Drohnenpilot alles technisch richtig gemacht hat, der Wind das Gerät aber in eine unvorhergesehene Richtung getrieben hat, bleibt er haftbar. Der Geschädigte muss kein Verschulden nachweisen. Er muss lediglich belegen, dass der Schaden beim Betrieb der Drohne entstanden ist und von wem die Drohne gesteuert wurde.

Wer gilt als „Halter“ einer Drohne?

Halter im Sinne des LuftVG ist, wer die Drohne auf eigene Rechnung und mit eigener Verfügungsgewalt betreibt. Das ist in den meisten Fällen der Eigentümer. Verleiht jemand seine Drohne jedoch an einen Freund, der damit fliegt und einen Schaden verursacht, kann die Halterschaft übergehen. Entscheidend ist die tatsächliche Kontrolle über das Gerät zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Bei gewerblich eingesetzten Drohnen, etwa in der Landvermessung oder Filmproduktion, kann der Auftraggeber unter Umständen ebenfalls in die Haftung geraten, wenn er den Einsatz organisiert und angewiesen hat. Dann kommt eine gemeinsame Verantwortung von Halter und Auftraggeber in Betracht, über die im Einzelfall Gerichte entscheiden müssen.

Versicherungspflicht: Was gilt seit der EU-Drohnenverordnung?

Seit Januar 2021 gilt in Deutschland die EU-Durchführungsverordnung 2019/947, die Drohnen in verschiedene Kategorien einteilt. Die wichtigste Kategorie für Hobbynutzer ist die „Open Category“, die in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 aufgeteilt ist. Ab einem Abfluggewicht von 250 Gramm besteht in Deutschland grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Viele handelsübliche Freizeitdrohnen überschreiten diesen Wert bereits knapp.

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus Paragraph 43 LuftVG in Verbindung mit der Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Verordnung. Fliegt jemand ohne gültige Haftpflichtversicherung und verursacht einen Schaden, haftet er persönlich und unbegrenzt. Die Höhe des Schadens ist dabei nicht gedeckelt. Verletzt eine unkontrolliert abstürzende Drohne eine Person schwer, können Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell in den fünf- oder sechsstelligen Bereich gehen.

Registrierungspflicht und Fernpilotenzeugnis

Drohnen ab 250 Gramm müssen beim Luftfahrt-Bundesamt registriert werden. Der Betreiber erhält eine eindeutige Kennnummer, die sichtbar am Gerät angebracht sein muss. Für Drohnen ab 900 Gramm ist zusätzlich ein Fernpilotenzeugnis der Kategorie A2 erforderlich. Wer ohne diese Nachweise fliegt und dabei einen Schaden anrichtet, riskiert nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch ein Bußgeld.

Technischer Defekt: Haftet der Hersteller?

Was, wenn der Absturz nicht auf einen Bedienungsfehler zurückgeht, sondern auf einen Materialfehler oder einen Softwarebug? Dann kommt die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ins Spiel. Der Hersteller haftet für Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht, wenn der Fehler bereits beim Inverkehrbringen des Produkts vorlag.

In der Praxis ist das für den Geschädigten schwer durchzusetzen, weil der Nachweis des Produktfehlers technisch aufwendig ist. Wichtig: Halter und Hersteller können gleichzeitig haften. Der Geschädigte kann sich in einem solchen Fall an beide wenden. Im Innenverhältnis klären Halter und Hersteller dann, wer welchen Anteil trägt.

Nach einem Absturz lohnt sich grundsätzlich eine sorgfältige technische Analyse des Geräts. Viele Piloten lassen ihre Drohnen deshalb von Fachbetrieben untersuchen, die Absturzursachen rekonstruieren können. Wer seine Drohne nach einem Absturz reparieren lassen möchte, findet beispielsweise bei Drohnen nach einem Absturz reparieren entsprechende Fachleistungen. Ein technischer Befundbericht kann im Streitfall als Beweismittel dienen.

Schaden durch Dritte: Was tun als Betroffener?

Wer durch eine fremde Drohne geschädigt wird, sollte folgende Schritte schnell einleiten:

  • Den Piloten vor Ort identifizieren und Personalien notieren.
  • Den Schaden fotografisch dokumentieren, bevor das Gerät bewegt wird.
  • Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten sichern.
  • Bei Personenschäden sofort die Polizei hinzuziehen.
  • Die Versicherungsdaten des Halters erfragen.

Verweigert der Pilot die Kooperation oder ist unbekannt, hilft ein Blick auf die Registrierungsnummer am Gerät. Diese führt über das Luftfahrt-Bundesamt zum eingetragenen Betreiber. Bei Personenschäden empfiehlt sich ohnehin eine Strafanzeige, da fahrlässige Körperverletzung auch strafrechtlich relevant sein kann.

Haftung im Überblick

Szenario Haftungsgrundlage Haftender
Bedienungsfehler des Piloten LuftVG §33 + BGB §823 Pilot/Halter
Technischer Defekt ab Werk Produkthaftungsgesetz Hersteller (ggf. auch Halter)
Geliehene Drohne LuftVG §33 Tatsächlicher Betreiber
Gewerblicher Einsatz LuftVG §33 + Auftragsrecht Pilot und ggf. Auftraggeber

Fazit: Haftung ist weitgehend unausweichlich

Die rechtliche Konstruktion rund um Drohnenabstürze ist für Geschädigte vergleichsweise günstig. Die Gefährdungshaftung greift ohne Verschuldensbeweis, die Versicherungspflicht soll die Durchsetzung von Ansprüchen sichern. Für Drohnenpiloten bedeutet das umgekehrt: Eine gültige Haftpflichtversicherung ist keine Kür, sondern eine Pflicht, an der rechtlich und finanziell viel hängt. Wer außerdem die Registrierungspflichten und Flugverbotszonen einhält, reduziert nicht nur sein Haftungsrisiko, sondern auch das Risiko eines Schadens überhaupt.

Das Drohnenrecht ist zudem kein statisches Rechtsgebiet. Die EU-Regulierung entwickelt sich weiter, und nationale Behörden passen ihre Anforderungen regelmäßig an. Wer gewerblich fliegt oder größere Geräte betreibt, sollte die Rechtslage nicht nur einmalig prüfen, sondern im Blick behalten.