§ 41 SGB 5Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Erster Titel: Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 41, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 41 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 41 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Krankenbehandlung“
- § 27 SGB 5 Krankenbehandlung
- § 27a SGB 5 Künstliche Befruchtung
- § 27b SGB 5 Zweitmeinung
- § 28 SGB 5 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 29 SGB 5 Kieferorthopädische Behandlung
- § 30 SGB 5
- § 30a SGB 5
- § 31 SGB 5 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
- § 31a SGB 5 Medikationsplan
- § 31b SGB 5 Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
- § 31c SGB 5 Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
- § 32 SGB 5 Heilmittel
- § 33 SGB 5 Hilfsmittel
- § 33a SGB 5 Digitale Gesundheitsanwendungen
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