§ 39c SGB 5Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Erster Titel: Krankenbehandlung
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 39c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 39c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 39c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Krankenbehandlung“
- § 27 SGB 5 Krankenbehandlung
- § 27a SGB 5 Künstliche Befruchtung
- § 27b SGB 5 Zweitmeinung
- § 28 SGB 5 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 29 SGB 5 Kieferorthopädische Behandlung
- § 30 SGB 5
- § 30a SGB 5
- § 31 SGB 5 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
- § 31a SGB 5 Medikationsplan
- § 31b SGB 5 Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
- § 31c SGB 5 Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
- § 32 SGB 5 Heilmittel
- § 33 SGB 5 Hilfsmittel
- § 33a SGB 5 Digitale Gesundheitsanwendungen
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