Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 181 BGBInsichgeschäft

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 181 BGB (amtliche Fassung)

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 181, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 181 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 181 Abs. 1 S. 1 BGB

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