Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1064 BGBAufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1064 BGB (amtliche Fassung)

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1064, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1064 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1064 Abs. 1 S. 1 BGB

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