Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1059e BGBAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1059e BGB (amtliche Fassung)

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1059e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1059e BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1059e Abs. 1 S. 1 BGB

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