Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1059b BGBUnpfändbarkeit

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1059b BGB (amtliche Fassung)

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1059b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1059b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1059b Abs. 1 S. 1 BGB

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