Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1050 BGBAbnutzung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1050 BGB (amtliche Fassung)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1050, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1050 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1050 Abs. 1 S. 1 BGB

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