Strafgesetzbuch (StGB)

§ 145a StGBVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 145a StGB (amtliche Fassung)

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 145a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 145a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 145a Abs. 1 S. 1 StGB

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