BFSG-Fristen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Der 28. Juni 2025 ist ein Datum, das viele Unternehmen, Online-Händler und Dienstleister noch nicht ausreichend auf dem Schirm haben. An diesem Tag endet die Übergangsfrist des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), und die darin enthaltenen Anforderungen an digitale Produkte und Dienstleistungen werden verbindlich. Wer bis dahin keine barrierefreien Angebote bereitstellt, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und den Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren.

Was das BFSG regelt und woher es kommt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA), eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, in deutsches Recht um. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verabschiedet und enthält zwei zentrale Daten: den 28. Juni 2022 als Inkrafttreten und den 28. Juni 2025 als Ende der Übergangsfrist, ab der die Pflichten vollumfänglich durchsetzbar sind.

Das Gesetz betrifft primär den privatwirtschaftlichen Bereich. Öffentliche Stellen unterliegen bereits der BITV 2.0 und dem Behindertengleichstellungsgesetz. Das BFSG schließt die Lücke für Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich anbieten.

Welche Produkte und Dienstleistungen konkret betroffen sind

Der Anwendungsbereich des BFSG ist breiter als viele vermuten. Zu den erfassten Produkten zählen unter anderem:

  • Computer und Betriebssysteme
  • Smartphones und Tablets
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Ticketautomaten und Check-in-Terminals
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Reader

Bei Dienstleistungen greift das Gesetz vor allem im digitalen Raum. Betroffen sind elektronische Kommunikationsdienste, Elemente des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere Buchungs- und Informationssysteme), Banking-Dienste sowie der elektronische Geschäftsverkehr. Letzteres bedeutet konkret: Wer Waren oder Dienstleistungen über einen Online-Shop verkauft, muss seinen gesamten Bestellprozess barrierefrei gestalten, von der Produktseite bis zur Zahlungsbestätigung.

Ausnahmen für kleine Unternehmen

Das BFSG enthält eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro sind von den Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Schwelle gilt nicht automatisch: Das Unternehmen muss die Kriterien kumulativ erfüllen, also beide Bedingungen gleichzeitig.

Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ein Kleinstunternehmen, das physische Produkte wie Geldautomaten oder Ticketterminals herstellt, bleibt trotzdem in der Pflicht. Die Ausnahme schützt primär kleine Dienstleister wie lokale Online-Händler oder Einzelpersonen mit einem eigenen Web-Shop.

Die konkreten Fristen im Überblick

Beim Blick auf die BFSG-Frist lohnt es sich, zwischen verschiedenen Kategorien zu unterscheiden, weil das Gesetz nicht für alle Bereiche denselben Stichtag setzt.

Bereich Frist
Neue Produkte und Dienstleistungen 28. Juni 2025
Bestehende Dienstleistungen (Altverträge) 28. Juni 2030
Selbstbedienungsterminals (bestehend) 28. Juni 2030
E-Book-Software (bestehend) 28. Juni 2030

Die Verlängerung bis 2030 gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen, die auf Grundlage von Verträgen erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Neue Verträge, die ab dem Stichtag abgeschlossen werden, unterliegen sofort den vollen Anforderungen. Ein Online-Shop, der am 1. Juli 2025 noch keine barrierefreie Webseite betreibt, verstößt damit bei jedem neuen Kauf gegen das Gesetz.

Technische Anforderungen in der Praxis

Das BFSG verweist für die technischen Anforderungen weitgehend auf die harmonisierten europäischen Normen, insbesondere auf den Standard EN 301 549. Dieser wiederum baut auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA auf. Was bedeutet das konkret?

Webseiten und Apps müssen unter anderem vollständig per Tastatur bedienbar sein, alle nicht-textuellen Inhalte müssen Textalternativen enthalten, Farbe darf nicht das einzige Mittel zur Informationsvermittlung sein, und Videos müssen Untertitel haben. Für Online-Shops heißt das: Produktbilder brauchen beschreibende Alt-Texte, Formulare müssen mit Screenreadern bedienbar sein, und Fehlermeldungen müssen klar beschriften, welches Feld betroffen ist.

Ein häufiges Missverständnis: Eine barrierefreie Webseite ist keine Frage des Designs allein. Die technische Implementierung im Code ist entscheidend. Eine optisch schlichte Seite kann technisch vollständig barrierefrei sein, während ein aufwendig gestalteter Shop mit Animationen und Bildslideshow massive Zugangsprobleme für blinde oder motorisch eingeschränkte Nutzer erzeugen kann.

Durchsetzung und Sanktionen

Für die Überwachung des BFSG sind die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. In Deutschland wurde die Zuständigkeit unterschiedlich verteilt, was in der Praxis bedeutet, dass Unternehmen je nach Sitz mit verschiedenen Behörden konfrontiert sein können.

Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Hinzu kommt die wettbewerbsrechtliche Dimension: Verstöße gegen das BFSG können als Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft werden, was Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände ermöglicht. Ob und wie aggressiv Abmahnungen in diesem Bereich eingesetzt werden, wird sich nach dem 28. Juni 2025 zeigen, aber die rechtliche Grundlage dafür ist vorhanden.

Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen, sollten zusätzlich beachten, dass Barrierefreiheit zunehmend als Vergabekriterium aufgenommen wird. Wer die BFSG-Anforderungen nicht erfüllt, scheidet aus bestimmten Vergabeverfahren aus, bevor es zur inhaltlichen Bewertung kommt.

Was jetzt konkret zu tun ist

Unternehmen, die noch nicht gehandelt haben, sollten zunächst eine Bestandsaufnahme ihrer digitalen Präsenzen vornehmen. Ein automatisierter Accessibility-Check mit Tools wie Axe oder WAVE gibt einen ersten Überblick, ersetzt aber keine manuelle Prüfung. Viele Barrieren, etwa fehlende Tastaturnavigation oder unzureichende Screenreader-Unterstützung, werden von automatisierten Scannern nicht erkannt.

Parallel zur technischen Analyse ist eine Barrierefreiheitserklärung zu erstellen, die den aktuellen Stand dokumentiert und bekannte Mängel benennt. Diese Erklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss auf der Webseite leicht auffindbar sein. Sie schützt nicht vor Bußgeldern, zeigt aber, dass das Unternehmen die Anforderungen kennt und aktiv daran arbeitet, sie zu erfüllen.

Der 28. Juni 2025 ist kein abstraktes Datum mehr. Für Unternehmen mit einem Online-Angebot im B2C-Bereich ist es ein handfester rechtlicher Stichtag, der konkrete Handlungspflichten auslöst. Wer jetzt noch sechs Monate als ausreichend betrachtet, unterschätzt den Aufwand einer vollständigen WCAG-AA-Konformität erheblich.